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Vollzug

 

Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.   BlmSchV

 

   bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste  Brennstoffe, welche in Datum auf dem  Typschild  bis  einschließlich  31.12.1974  aufweisen,  müssen  ab  dem 01.01.2015 die Grenzwerte des § 26 Absatz 1    der 1.   BlmSchV einhalten. Die Erfüllung der Pflichten liegt nach der 1.  BlmSchV in der Eigenverantwortung des Betrei- bers. Der Verordnungsgeber geht grundsätzlich von einem gesetzeskonformen Verhalten der Betreiber aus.  Eine Nachrüstung mit einer Einrichtung zur Reduzierung der  Staubemissionen  nach  dem  Stand  der  Technik  ist  nach  § 26 Abs.  2   der 1.BlmSchV grundsätzlich möglich.

 Nach  der  Übergangsregelung  für   Einzelraumfeuerungsanlagen  des  §  26  der 1.  BlmSchV war der Nachweis, dass die dort festgelegten Grenzwerte für errichtete und in Betrieb genommene Anlagen nicht überschritten werden, bis einschließlich 31.12.2013 zu führen. Die Anzahl der Feuerstätten in  Bayern, die bis 31.12.2014 nachzurüsten oder außer Betrieb zu  nehmen war,  liegt bei mindestens 157.131, vermutlich aber bei ca. 300.000. Die Zahl basiert auf der Auswertung der Datenbank des Landesinnungsverbands des Bayerischen Kaminkehrerhandwerks. Bis spätes tens Ende 2013 wurden die Betreiber im Rahmen der Feuerstättenschau durch den bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger oder durch Schornsteinfeger im Rahmen von Schorn- steinfegerarbeiten auf die Übergangsfristen des § 26 Abs. 2 der 1.  BlmSchV hingewiesen und in einem Informationsschreiben im Herbst 2014 nochmals informiert.

 

Zum weiteren Vollzug dieser Vorschrift fand am 10.06.2015 eine Besprechung mit dem Lan- desinnungsverband  des  Bayerischen  Kaminkehrerhandwerks statt.  Für den  Vollzug  der 1.  BlmSchV ist es wichtig, dass die Datenerhebung und Dateneintragung in  die Datenbank sorgfältig erfolgt, damit zukünftig eine zuverlässige Auswertung erfolgen kann.

  

Bei Feuerstättenschauen, die seit dem 01.01.2015 durchgeführt werden, sind die Betreiber einer Feuerstätte, die bereits nachgerüstet oder außer Betrieb genommen sein müsste (egal, ob diese bereits vorher als nachzurüsten deklariert wurde oder nicht), durch den bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger (ggfs. erneut) aufzufordern, ihrer Nachrüstungspflicht inner- halb von sechs Monaten nachzukommen. Ist der Betreiber seiner Nachrüstungsverpflichtung nach Ablauf der 6 Monate nicht nachgekommen, ist der Mangel in  Form einer Mängelmel- dung festzuhalten und der Betreiber auf seine nach § 5 Abs. 1    Schornsteinfegerhandwerks- gesetz anzeigepflichtige  Nachrüstverpflichtung hinzuweisen. Diese Mängelmeldung erhält die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in Abdruck.

 Das StMUV wird die Ergebnisse im Laufe des Jahres 2016 abfragen, um sich damit einen Überblick über die  konkrete Umsetzung zu  verschaffen.  Diese  Ergebnisse werden vom StMUV in einer der nächsten Dienstbesprechungen mit den Regierungen besprochen werden.

  

 

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