Vollzug
Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV
bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, welche in Datum auf dem Typschild bis einschließlich 31.12.1974 aufweisen, müssen ab dem 01.01.2015 die Grenzwerte des § 26 Absatz 1 der 1. BlmSchV einhalten. Die Erfüllung der Pflichten liegt nach der 1. BlmSchV in der Eigenverantwortung des Betrei- bers. Der Verordnungsgeber geht grundsätzlich von einem gesetzeskonformen Verhalten der Betreiber aus. Eine Nachrüstung mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik ist nach § 26 Abs. 2 der 1.BlmSchV grundsätzlich möglich.
Nach der Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen des § 26 der 1. BlmSchV war der Nachweis, dass die dort festgelegten Grenzwerte für errichtete und in Betrieb genommene Anlagen nicht überschritten werden, bis einschließlich 31.12.2013 zu führen. Die Anzahl der Feuerstätten in Bayern, die bis 31.12.2014 nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen war, liegt bei mindestens 157.131, vermutlich aber bei ca. 300.000. Die Zahl basiert auf der Auswertung der Datenbank des Landesinnungsverbands des Bayerischen Kaminkehrerhandwerks. Bis spätes tens Ende 2013 wurden die Betreiber im Rahmen der Feuerstättenschau durch den bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger oder durch Schornsteinfeger im Rahmen von Schorn- steinfegerarbeiten auf die Übergangsfristen des § 26 Abs. 2 der 1. BlmSchV hingewiesen und in einem Informationsschreiben im Herbst 2014 nochmals informiert.
Zum weiteren Vollzug dieser Vorschrift fand am 10.06.2015 eine Besprechung mit dem Lan- desinnungsverband des Bayerischen Kaminkehrerhandwerks statt. Für den Vollzug der 1. BlmSchV ist es wichtig, dass die Datenerhebung und Dateneintragung in die Datenbank sorgfältig erfolgt, damit zukünftig eine zuverlässige Auswertung erfolgen kann.
Bei Feuerstättenschauen, die seit dem 01.01.2015 durchgeführt werden, sind die Betreiber einer Feuerstätte, die bereits nachgerüstet oder außer Betrieb genommen sein müsste (egal, ob diese bereits vorher als nachzurüsten deklariert wurde oder nicht), durch den bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger (ggfs. erneut) aufzufordern, ihrer Nachrüstungspflicht inner- halb von sechs Monaten nachzukommen. Ist der Betreiber seiner Nachrüstungsverpflichtung nach Ablauf der 6 Monate nicht nachgekommen, ist der Mangel in Form einer Mängelmel- dung festzuhalten und der Betreiber auf seine nach § 5 Abs. 1 Schornsteinfegerhandwerks- gesetz anzeigepflichtige Nachrüstverpflichtung hinzuweisen. Diese Mängelmeldung erhält die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in Abdruck.
Das StMUV wird die Ergebnisse im Laufe des Jahres 2016 abfragen, um sich damit einen Überblick über die konkrete Umsetzung zu verschaffen. Diese Ergebnisse werden vom StMUV in einer der nächsten Dienstbesprechungen mit den Regierungen besprochen werden.