Notheizung

Informationsblatt zur Mess- und Kehrpflicht bei nicht dauernd betriebenen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

 

Gemäß der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) unterliegen zentrale Heizungsanlagen für 

feste Brennstoffe einer wiederkehrenden immissionsschutzrechtlichen und gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung

(KÜO § 1 Abs. 1) einer sicherheitstechnischen Überprüfung. Von der Kehr- und Überprüfungspflicht

ausgenommen sind dauernd unbenutzte Anlagen, wenn die Anschlussöffnungen für die Feuerstätten an

der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen haben. Werden Feuerungsanlagen zwar

für den Notfall in Betriebsbereitschaft erhalten, sind diese im Übrigen jedoch unbenutzt, ist eine jährliche Überprüfungspflicht

der Feuerungsanlage (Kamin, Verbindungsstück, Verbrennungsluftversorgung) gegeben (siehe

Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO).

Ihre Heizungsanlage für feste Brennstoffe wird nur für Notfälle (z.B. Ausfall des für die Beheizung des Gebäudes

vorgesehenen Heizungssystems) vorgehalten. Dies bedeutet, dass die Feuerungsanlage nur im vorgenannten

Ausnahmefall betrieben wird.

Die Pflicht eine wiederkehrende Überprüfung der Emissionen durchführen zu lassen ist in den §§ 14, 15 und 25

der 1. BImSchV geregelt. Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber bestimmter Feuerungsanlagen, Messungen

durch einen Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Bei dauernd unbenutzten Feuerstätten wird eine Anlage

nicht betrieben. Somit ist eine Überwachung zur Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV nicht durchzuführen.

Sobald jedoch eine solche Feuerstätte betrieben wird, wäre eine Feststellung der Staub- und Kohlenmonoxid-

Emissionen gemäß der 1. BImSchV erforderlich. Der Betreiber ist dann verpflichtet, den zuständigen

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger unverzüglich darüber zu informieren (§ 1 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz).

 

Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebes der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe in

 

Notfällen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Eine anderweitige, als der oben genannten Nutzung (nur Vorhaltung für den Notbetrieb) des Heizkessels

(Heizbetrieb) zieht eine immissionsschutzrechtliche Überwachung gemäß §§ 14, 15 und 25 der 1. BImSchV

nach sich.

 

2. Beim Ausfall der Fernwärme- oder anderweitigen zentralen Wärmeversorgung und Notbetrieb der unbenutzten

Feuerungsanlage, hat der Betreiber den Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

umgehend zu informieren damit die geforderte Überwachung der Grenzwerte erfolgen kann.

 

3. Der Betrieb der Feuerstätte darf nur mit zugelassenen und geeigneten Brennstoffen gemäß der

1. BImSchV erfolgen.

 

4. Die Feuerungsanlage ist zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit für den Notfall einmal jährlich durch

einen Schornsteinfeger zu überprüfen (siehe Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO). Die Angaben zur fristgerechten

Ausführung hierzu sind dem Feuerstättenbescheid des Grundstücks zu entnehmen.

 

5. Unabhängig dieser Regelungen (1-4) sind alle anderweitigen weitergehenden Verpflichtungen (z.B.

SchfHwG, KÜO, 1.BImSchV, EnEV), die den Betrieb von Feuerungsanlagen regeln, einzuhalten.

 

6. Eine vom Kunden unterzeichnete Kopie des Merkblattes erhält die zuständige Behörde.