Notheizung
Informationsblatt zur Mess- und Kehrpflicht bei nicht dauernd betriebenen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Gemäß der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) unterliegen zentrale Heizungsanlagen für
feste Brennstoffe einer wiederkehrenden immissionsschutzrechtlichen und gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung
(KÜO § 1 Abs. 1) einer sicherheitstechnischen Überprüfung. Von der Kehr- und Überprüfungspflicht
ausgenommen sind dauernd unbenutzte Anlagen, wenn die Anschlussöffnungen für die Feuerstätten an
der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen haben. Werden Feuerungsanlagen zwar
für den Notfall in Betriebsbereitschaft erhalten, sind diese im Übrigen jedoch unbenutzt, ist eine jährliche Überprüfungspflicht
der Feuerungsanlage (Kamin, Verbindungsstück, Verbrennungsluftversorgung) gegeben (siehe
Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO).
Ihre Heizungsanlage für feste Brennstoffe wird nur für Notfälle (z.B. Ausfall des für die Beheizung des Gebäudes
vorgesehenen Heizungssystems) vorgehalten. Dies bedeutet, dass die Feuerungsanlage nur im vorgenannten
Ausnahmefall betrieben wird.
Die Pflicht eine wiederkehrende Überprüfung der Emissionen durchführen zu lassen ist in den §§ 14, 15 und 25
der 1. BImSchV geregelt. Die Vorschrift verpflichtet die Betreiber bestimmter Feuerungsanlagen, Messungen
durch einen Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Bei dauernd unbenutzten Feuerstätten wird eine Anlage
nicht betrieben. Somit ist eine Überwachung zur Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV nicht durchzuführen.
Sobald jedoch eine solche Feuerstätte betrieben wird, wäre eine Feststellung der Staub- und Kohlenmonoxid-
Emissionen gemäß der 1. BImSchV erforderlich. Der Betreiber ist dann verpflichtet, den zuständigen
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger unverzüglich darüber zu informieren (§ 1 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz).
Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebes der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe in
Notfällen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Eine anderweitige, als der oben genannten Nutzung (nur Vorhaltung für den Notbetrieb) des Heizkessels
(Heizbetrieb) zieht eine immissionsschutzrechtliche Überwachung gemäß §§ 14, 15 und 25 der 1. BImSchV
nach sich.
2. Beim Ausfall der Fernwärme- oder anderweitigen zentralen Wärmeversorgung und Notbetrieb der unbenutzten
Feuerungsanlage, hat der Betreiber den Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
umgehend zu informieren damit die geforderte Überwachung der Grenzwerte erfolgen kann.
3. Der Betrieb der Feuerstätte darf nur mit zugelassenen und geeigneten Brennstoffen gemäß der
1. BImSchV erfolgen.
4. Die Feuerungsanlage ist zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit für den Notfall einmal jährlich durch
einen Schornsteinfeger zu überprüfen (siehe Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO). Die Angaben zur fristgerechten
Ausführung hierzu sind dem Feuerstättenbescheid des Grundstücks zu entnehmen.
5. Unabhängig dieser Regelungen (1-4) sind alle anderweitigen weitergehenden Verpflichtungen (z.B.
SchfHwG, KÜO, 1.BImSchV, EnEV), die den Betrieb von Feuerungsanlagen regeln, einzuhalten.
6. Eine vom Kunden unterzeichnete Kopie des Merkblattes erhält die zuständige Behörde.